§ 5 Abs 2 StVO
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Person, die aus medizinischen Gründen nicht in der Lage zu einer Atemluftkontrolle war, aufgrund § 5 Abs 2 StVO bestraft werden kann, wenn sie bei der Amtshandlung nicht auf ihre Erkrankung hinwies.