Zusammenfassung: Während der Entziehungsdauer einer inländischen Lenkberechtigung wird die in einem anderen EWR-Staat ausgestellte Lenkerberechtigung für ungültig erklärt.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 4 FSG; § 3 Abs 2 FSG; Art 8 Abs 4 FS-RL
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