Zusammenfassung: § 29 Abs 2 Z 2 FSG bietet keine Rechtsgrundlage zur Übermittlung der Daten des Betroffenen an den Arbeitgeber.
Rechtsgrundlagen: § 29 Abs 2 FSG
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Zusammenfassung: § 29 Abs 2 Z 2 FSG bietet keine Rechtsgrundlage zur Übermittlung der Daten des Betroffenen an den Arbeitgeber.
Rechtsgrundlagen: § 29 Abs 2 FSG
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