Zusammenfassung: Bei Abrechnung nach dem fiktiven Reparaturaufwand wird der Schadenersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungswert beschränkt; eine Zugrundelegung der 70%-Grenze ist unzulässig.
Rechtsgrundlagen: § 249 BGB
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Zusammenfassung: Bei Abrechnung nach dem fiktiven Reparaturaufwand wird der Schadenersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungswert beschränkt; eine Zugrundelegung der 70%-Grenze ist unzulässig.
Rechtsgrundlagen: § 249 BGB
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