Zusammenfassung: Bei einer Weiterverwendung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ist der Geschädigte zur Einforderung des den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigenden Reparaturaufwands ohne Abzug des Restwerts legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 249 BGB