Zusammenfassung: Der Autor beschreibt die Vorgaben der RL 2005/44/EG , die die Implementierung von River Information Services auf europäischen Binnenwasserstrassen vorsieht und nimmt zu deren Umsetzung durch das SchifffahrtsG und das WasserstrassenG Stellung. Aufbauend auf einer Darstellung des konzeptionellen Aufbau der River Information Systems behandelt Muzak insbesondere die Frage, ob das DoRIS ein taugliches Kundmachungsorgan für Verhaltensanordnungen darstellt. Weiters weist der Verfasser darauf hin, dass die Verordnungsermächtigung in § 24 Abs 5 SchifffahrtsG eine Transpondertragepflicht indiziert, aufgrund der unterlassenen Konkretisierung der Verpflichtungen und des Adressatenkreises aber nicht mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art 18 Abs 1 B-VG in Einklang zu bringen ist.