§ 5 Abs 1 StVO
Das Lenken und die Inbetriebnahme des Fahrzeugs stellen zwei getrennte Tatbestände dar, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen. So ist bereits das Starten des Motors als Inbetriebnahme zu qualifizieren, während das Lenken des Fahrzeugs den Einsatz von Maschinenkraft nicht zwingend voraussetzt.