Zusammenfassung: Sofern in einer Beobachtungsfahrt die trotz des Sehfehlers bestehende Befähigung zur Lenkung eines Traktors festgestellt hätte werden können, wäre der Erteilung der Lenkerberechtigung für die Klasse F, allenfalls unter Einschränkungen - kein Hinderungsgrund entgegengestanden.
Rechtsgrundlagen: § 8 FSG; § 3 FSG-GV; § 6 FSG-GV; § 7 FSG-GV; § 8 FSG-GV