Zusammenfassung: Nur im Fall einer schuldhaften Beteiligung des Lenkers an einem Verkehrsunfall ist dieser im Verfahren bezüglich der Entziehung der Lenkerberechtigung zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 3 FSG; § 26 FSG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Nur im Fall einer schuldhaften Beteiligung des Lenkers an einem Verkehrsunfall ist dieser im Verfahren bezüglich der Entziehung der Lenkerberechtigung zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 3 FSG; § 26 FSG
Schlagwörter: