Zusammenfassung: Sofern sich die Annahme bezüglich einer einen Zeitraum von mindestens drei Monaten andauernden Verkehrsunzuverlässigkeit als nicht mehr zutreffend erweist, ist die Entziehung der Lenkerberechtigung nicht mehr zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 3 und 4 FSG; § 24 Abs § 25 Abs 3 FSG