§ 929 ABGB; § 924 ABGB
Ein Gewährleistungsverzicht außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG umfasst zwar grundsätzlich auch geheime Mängel, erlangt aber bei ausdrücklicher oder schlüssiger Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft keine Rechtsgültigkeit. Eine intensive Nutzung einer gebrauchten Sache oder der Bestand eines Abnützungsschadens schließt die Zugrundelegung der gesetzlichen Vermutung in § 924 Satz 2 ABGB aus.