§ 8 AngG; § 7 BEinstG
Die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bei unfallbedingter Dienstverhinderung des Arbeitnehmers hat den Übergang der Ersatzforderung des geschädigten Arbeitnehmers gegen den Schädiger auf den Arbeitgeber zur Folge. Dies ist auch im Fall einer Entgeltfortzahlung nach § 7 BEinstG der Fall.