§ 1325 ABGB
Sofern die Verletzungen eines Familienangehörigen nicht das Ausmaß einer ständigen Pflegebedürftigkeit erreichen, kann der Ehefrau kein Schmerzengeld für die erlittene depressive Störung zugesprochen werden.
§ 1325 ABGB
Sofern die Verletzungen eines Familienangehörigen nicht das Ausmaß einer ständigen Pflegebedürftigkeit erreichen, kann der Ehefrau kein Schmerzengeld für die erlittene depressive Störung zugesprochen werden.