§ 9 Abs 2 EKHG
Auch ein Reaktionsverzug im Ausmaß von nur einer halben Sekunde steht bei einem erkennbaren vorschriftswidrigen Verhalten eines Fußgängers einem Entlastungsbeweis entgegen.
OGH 16.03.2006, 2 Ob 44/06v
§ 9 Abs 2 EKHG
Auch ein Reaktionsverzug im Ausmaß von nur einer halben Sekunde steht bei einem erkennbaren vorschriftswidrigen Verhalten eines Fußgängers einem Entlastungsbeweis entgegen.
OGH 16.03.2006, 2 Ob 44/06v