Zusammenfassung: Der BGH erörtert, dass die geschädigte Partei keinen Gebrauch von einem Sondermarkt für Restwertkäufer im Internet machen muss; sofern diese Inanspruchnahme aber erfolgt, ist ein erzielter überdurchschnittlicher Verkaufserlös im Wege der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
BGH, 07.12.2004, VI ZUR 119/04