§ 19 Abs 3 EisbKrV; § 19 Abs 4 EisbKrV; § 9 Abs 2 EKHG; § 1304 ABGB
Der OGH erörtert, dass das Erlöschen des Rotlichts auf einer Eisenbahnkreuzung von den Straßenbenützern nicht als (sofortige) Freifahrtberechtigung gedeutet werden darf. Weiters legt er dar, dass Fehler im Schaltungsvorgang als Eintritt einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr zu qualifizieren sind.