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Der Hauseigentümer kann sich nur im Rahmen des § 93 Abs 1 StVO und nur gegenüber der Allgemeinheit von seiner gesetzlichen Räumungs- und Streupflicht befreien

VerkehrsrechtZVR 2002/33ZVR 2002, 139 - 141 Heft 4 v. 1.4.2002

Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der haftungsrechtlichen Beurteilung eines Verkehrsunfalls auf einer unbestreuten Garageneinfahrt, an dem der PKW eines Mieters des Hauses beteiligt war.

LGZ Wien 24.05.2000, 35 R 179/00h

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