§ 23 Abs 2a StVO; § 76b StVO
Die Entscheidung befasst sich mit der Pflicht der Behörde bei der Prüfung einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 2a StVO, sich zu vergewissern, dass der Tatort von der entsprechenden Verordnung erfasst ist.
§ 23 Abs 2a StVO; § 76b StVO
Die Entscheidung befasst sich mit der Pflicht der Behörde bei der Prüfung einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 2a StVO, sich zu vergewissern, dass der Tatort von der entsprechenden Verordnung erfasst ist.