Art 22 Abs 5 Warschauer Abkommen
Die Entscheidung befasst sich mit der Haftungsbeschränkung des Luftfrachtführers für einen abhanden gekommenen Reisekoffer nach dem Warschauer Abkommen.
Art 22 Abs 5 Warschauer Abkommen
Die Entscheidung befasst sich mit der Haftungsbeschränkung des Luftfrachtführers für einen abhanden gekommenen Reisekoffer nach dem Warschauer Abkommen.