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Die Haftungsbeschränkungen des Luftfrachtführers nach dem Warschauer Abk sind nach Sonderziehungsrechten zu berechnen

VerkehrsrechtZVR 2000/60ZVR 2000, 265 - 266 Heft 7 und 8 v. 1.7.2000

Art 22 Abs 5 Warschauer Abkommen

Die Entscheidung befasst sich mit der Haftungsbeschränkung des Luftfrachtführers für einen abhanden gekommenen Reisekoffer nach dem Warschauer Abkommen.

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