§ 10 Abs 1 ALSAG 1989, § 3 Abs 1a Z 4 ALSAG 1989
Das VwG ist an die Ansicht der zuständigen Naturschutzbehörde, die die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht der fallgegenständlichen Bodenaushubablagerungen verneinte, gebunden.
§ 10 Abs 1 ALSAG 1989, § 3 Abs 1a Z 4 ALSAG 1989
Das VwG ist an die Ansicht der zuständigen Naturschutzbehörde, die die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht der fallgegenständlichen Bodenaushubablagerungen verneinte, gebunden.