Den Gerichten (mit Ausnahme des VfGH) steht nach Art 89 Abs 1 B-VG die Prüfung der Rechtmäßigkeit „gehörig“ kundgemachter genereller Normen nicht zu. Die „Gehörigkeit“ der Kundmachung markiert damit die Grenze zwischen inzidentem Verwerfungsrecht der Gerichte (keine Anwendung der Norm) und Normenkontrollmonopol des VfGH (Anwendung der Norm bis zur Aufhebung durch den VfGH). Nach der bisher in stRsp vertretenen „Gleichsetzungsthese“ war der Begriff der „gehörigen“ Kundmachung mit ihrer Rechtmäßigkeit gleichzusetzen, sodass die Rechtmäßigkeit der Kundmachung genereller Normen inzident durch die Gerichte zu prüfen war. Diese Durchbrechung des Grundsatzes der Konzentration der Normenkontrolle beim VfGH wurde durch das Erkenntnis des VfGH vom 28.6.2017, V 4/2017, nun weitgehend beseitigt. In Abkehr von der „Gleichsetzungsthese“ liegt ein „gehörige“ Kundmachung bereits dann vor, wenn diese „ausreichend allgemein“ kundgemacht wurde (wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise). Damit unterliegt (auch) die Kundmachung genereller Normen weitgehend der konzentrierten Normenkontrolle durch den VfGH.