In Verwaltungsstrafverfahren, in denen Formalparteien zur Beschwerde berechtigt sind, stellt sich im Hinblick auf § 45 VStG die Frage, wann eine Einstellung des Verfahrens durch einen Bescheid verfügt werden muss oder durch einen bloßen Aktenvermerk erfolgen kann. Dabei sind einerseits der Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens und andererseits der Zeitpunkt des Beginns der Parteistellung der Formalpartei zu berücksichtigen.