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Eine unterlassene Änderungsmeldung nach § 42 Abs 1 KFG liegt nicht vor, wenn die Adressänderung dem zuständigen beliehenen Versicherer angezeigt wurde

Judikatur - MaterienrechtVerkehrswesenZVG-Slg 2016/40ZVG 2016, 159 Heft 2 v. 1.4.2016

§ 42 Abs 1 KFG, § 40b KFG

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