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Leistungen nach dem steiermärkischen Sozialhilfegesetz können erst ab Antragstellung gewährt werden. Die Rückwirkende Sozialhilfegewährung ist unzulässig

Judikatur - MaterienrechtSozialhilfe und JugendfürsorgeZVG-Slg 2015/145ZVG 2015, 560 Heft 6 v. 1.10.2015

Stmk SHG § 4, Stmk SHG § 7, Stmk SHG § 9, Stmk SHG § 13

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