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Der „Vergleich“ vor den Verwaltungsgerichten

EditorialWilhelm BergthalerZVG 2015, 297 Heft 4 v. 1.6.2015

Wenn sich Prozessparteien vor Gericht streiten, werden sie vom Richter häufig – sei es mit sanfter Überredungskunst oder spürbarem Verhandlungsdruck – davon überzeugt, einen Vergleich zu schließen und die Sache einvernehmlich beizulegen. Zumindest im Zivilverfahren ist das gang und gäbe. Das hat viel mit der Stellung der Richter in diesen Verfahren zu tun, die als neutrale Instanz über den Dingen stehen und denen – als Ausfluss ihrer Entscheidungsmacht – auch zugestanden wird, sachgerechte, die Prozesschancen getreu widerspiegelnde Vergleiche vorzuschlagen. Auch wenn sich diese häufig darin erschöpfen, dass sich die Parteien „in der Mitte treffen“ mögen.

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