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Keine Bescheidqualität bei nicht ordnungsgemäßer Ausfertigung des Mandatsbescheides – rechtswidrige Anhaltung in Schubhaft

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2015/52ZVG 2015, 264 Heft 3 v. 1.5.2015

AVG § 18 Abs 4, VwGVG § 35, B-VG Art 133 Abs 4

Weist die zugestellte Bescheidausfertigung keine ordnungsgemäße Fertigung, nämlich weder eine Unterschrift des genehmigenden Organwalters noch eine Beglaubigung der Kanzlei noch eine Amtssignatur auf, ist dieser Bescheid absolut nichtig. Es handelt sich sohin um einen Nichtakt.

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