Im wissenschaftlichen Schrifttum und in der Verwaltungspraxis ist die Frage umstritten, welche Rechtswirkung die (meritorische) Entscheidung eines VwG auf den Bestand des bekämpften Bescheids hat. Namentlich ist fraglich, ob der einer Bescheidbeschwerde zu Grunde liegende Bescheid im in der Sache ergehenden Erkenntnis eines VwG „aufgeht“ und damit seine Rechtswirksamkeit verliert; oder ob der einer Beschwerde zu Grunde liegende Bescheid durch Erkenntnis eines VwG zwar inhaltlich geändert wird, aber als solcher weiter bestehen bleibt. Der folgende Beitrag versucht zu zeigen, dass die Rechtsfolge eines in der Sache ergehenden Erkenntnisses eines VwG nicht die Aufhebung des jeweils bekämpften Bescheids, sondern die inhaltliche Änderung unter gleichzeitiger Beibehaltung der Form des Bescheides ist, sodass nach einem (den Bescheidinhalt ändernden) Erkenntnis eines VwG ein Bescheid in der Fassung des Erkenntnisses eines VwG vorliegt.