Der Begriff der „Rechtskraft“ umfasst ein ganzes Bündel an Rechtskraftwirkungen, nämlich die Unwiderrufbarkeit, die Unwiederholbarkeit, die Verbindlichkeit, die Bindungswirkung und vor allem die Unanfechtbarkeit.1 Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kam es hier – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – zu einschneidenden Änderungen, wobei die Frage, wann und inwieweit nunmehr tatsächlich Rechtskraft eintritt, in der Lehre kontroversiell diskutiert wird. Entsprechend groß ist die Verunsicherung in der Verwaltungspraxis.