TabakG § 1, TabakG § 13 Abs 1, TabakG § 13 Abs 2, VStG § 9 Abs 1
Der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 2 TabakG verlangt nicht, dass ein Raucherraum ausschließlich zum Rauchen benützt werden darf.
Als ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten iSd § 13 Abs 2 TabakG gelten bereits zwei Räume.