Die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform sorgte auch im Wasserrecht für Umbrüche. Rechtsschutz bei wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden für Wasserkraftanlagen wird nun durch die LVwG und – bei UVP-relevanten Anlagen – durch das BVwG gewährt. Die Ausdehnung von Amtsbeschwerdemöglichkeiten soll den Wegfall des BMLFUW in seiner Funktion als „oberste Wasserrechtsbehörde“ kompensieren. Die im Zuge der Reform neu eingeräumten Kompetenzen der VwG im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren stehen in einem Spannungsverhältnis zur eingeschränkten Kognitionsbefugnis der VwG; eine Klärung durch die Rechtsprechung wird mit Spannung erwartet.