Das B-VG widmet der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts und auch den Verwaltungsgerichten erster Instanz im Vergleich zu den ordentlichen Gerichten viel Platz. Diese Regelungsdichte ist schon im B-VG 1920 angelegt. Gründe für den Verfassungsrang sind die Festschreibung von Grundsätzen, die Abbildung politischer Ergebnisse und der Antwortcharakter des Verfassungsrechts, aber auch Klarstellung und Systematisierung. Viele Fragen der Organisation, der Zuständigkeiten und sogar des Verfahrensrechts sind dadurch verfassungsrechtlich festgelegt, was aber auch ein hohes Maß an Stabilität für das System und seine Akteure sicherstellt.