In einem aktuellen Urteil beschäftigt sich der OGH neuerlich mit den Voraussetzungen für die Einräumung eines Notwegs. Einer genaueren Betrachtung bedürfen dabei besonders seine detaillierten Ausführungen zur umfassenden Interessenabwägung. Dem grundrechtlichen Schutz des Eigentümers steht auf der anderen Seite die Notwendigkeit des Notwegs zur ordnungsgemäßen Benützung und Bewirtschaftung der notleidenden Liegenschaft gegenüber. Der OGH betont dabei insb die Wichtigkeit der objektiven Vorteile des Notwegs für sowohl die notleidende als auch - im Zuge der Interessenabwägung - für die zu belastende Liegenschaft. Gleichzeitig nimmt er zur Sorgfaltsregelung des § 2 Abs 1 Satz 2 NWG Stellung und legt diese restriktiv aus. Dies mag auf den ersten Blick kritikwürdig erscheinen, entspricht aber den in der stRsp entwickelten Grundsätzen und erweist sich - wie in diesem Beitrag dargestellt - auch als insgesamt sinnvoll.

