Art 72 Abs 1 lit a und c, Abs 2 RL 2014/24/EU ; § 365 BVergG 2018
Der Begriff der Veränderung des Gesamtcharakters einer Rahmenvereinbarung unterscheidet sich von dem der wesentlichen Änderung und erfasst nur besonders weitreichende Änderungen, die zu einer grundlegenden Änderung der Rahmenvereinbarung insgesamt führen.

