EuGH: (FN 1) Freier Zugang zu harmonisierten Normen bei überwiegendem öffentlichen Interesse an deren Verbreitung
Der EuGH war als Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung über folgenden Sachverhalt berufen: Die Rechtsmittelführerinnen waren gemeinnützige Organisationen, deren vorrangige Aufgabe darin bestand, allen Bürgern das Recht frei zugänglich zu machen.