§ 20 Abs 1 BVergG 2018
Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
§ 137 Abs 1 BVergG 2018
§ 20 Abs 1 BVergG 2018
Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
§ 137 Abs 1 BVergG 2018