§ 151 Abs 1 BVergG 2018
Für die Vergabe eines besonderen Dienstleistungsauftrags gem Anh XVI BVergG 2018 gelten ausschließlich die im § 151 Abs 1 BVergG 2018 genannten Bestimmungen des BVergG 2018. Die Bestimmungen zur vertieften Angebotsprüfung gem § 137 BVergG 2018 gelangen bei der Vergabe besonderer Dienstleistungen nicht zur Anwendung.