§ 80 Abs 2 BVergG 2018
Die Abgrenzung der Begriffe "Wirtschaftsteilnehmer" und "Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern" ist unabhängig davon, ob ein Zusammenschluss dauerhaft oder nur vorübergehend ist.
§ 80 Abs 2 BVergG 2018
Die Abgrenzung der Begriffe "Wirtschaftsteilnehmer" und "Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern" ist unabhängig davon, ob ein Zusammenschluss dauerhaft oder nur vorübergehend ist.