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Die neuen Ausschlussgründe des BVergG 2018

VergaberechtBeitragAufsatzMathias PlotzZVB 2020/82ZVB 2020, 409 - 415 Heft 11 v. 3.11.2020

Mit dem BVergG 2018 wurden die Ausschlussgründe neu kodifiziert, insb kam es zur Einführung neuer Gründe für einen Ausschluss. Hintergrund dafür ist die Umsetzung der Art 56 Abs 1 und Art 57 Abs 1 bis 5 RL 2014/24/EU sowie der Judikatur des EuGH. (FN ) Dennoch schafft diese Umstrukturierung und Neugestaltung der Ausschlussgründe einige Auslegungsprobleme für die Praxis. Ziel dieser Abhandlung ist es, Auslegungsprobleme zu entschärfen. Dabei wird das Hauptaugenmerk auf den Interessenkonflikt (§ 78 Z 7) und die frühere mangelhafte Leistungserbringung (§ 78 Z 9) gelegt, da diese beiden Tatbestände mit dem BVergG 2018 eingeführt wurden und neue Rechtsfragen mit sich bringen.

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