Das kostenlose Zurverfügungstellen einer Software schließt das Vorliegen eines öff (dh entgeltlichen) Auftrags nicht aus, wenn damit für den Empfänger eine Verpflichtung zur Weiterentwicklung der Software sowie eine Verpflichtung zur kostenlosen Überlassung ebendieser einhergeht. Dienstleistungen müssen im Rahmen einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit nicht gemeinsam erbracht werden. Ausschlaggebend ist, dass durch die Zusammenarbeit gemeinsame Ziele erreicht werden. Es kann sich um alle Arten von Tätigkeiten handeln, soweit diese zur wirksamen Erfüllung einer öff Aufgabe beitragen.