vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Das Sammeln und Behandeln von Abfällen bedarf grundsätzlich einer Befugnis nach GewO und einer Befugnis nach AWG

VergaberechtRechtsprechungJudikaturThomas GruberZVB 2019/4ZVB 2019, 11 - 16 Heft 1 v. 7.1.2019

§ 70 Abs 1 Z 1, § 71 BVergG; § 24a AWG

Für das Sammeln und Behandeln von Abfällen ist grundsätzlich - neben einer Gewerbeberechtigung auch - eine abfallrechtliche Erlaubnis gem § 24a Abs 1 AWG erforderlich.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!