§ 70 Abs 1 Z 1, § 71 BVergG; § 24a AWG
Für das Sammeln und Behandeln von Abfällen ist grundsätzlich - neben einer Gewerbeberechtigung auch - eine abfallrechtliche Erlaubnis gem § 24a Abs 1 AWG erforderlich.
§ 70 Abs 1 Z 1, § 71 BVergG; § 24a AWG
Für das Sammeln und Behandeln von Abfällen ist grundsätzlich - neben einer Gewerbeberechtigung auch - eine abfallrechtliche Erlaubnis gem § 24a Abs 1 AWG erforderlich.