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Der Bieter darf sich auf Angaben des Auftraggebers nicht ungeprüft verlassen

RechtsprechungVergaberechtMag. Beatrix LehnerZVB 2018/29ZVB 2018, 116 - 119 Heft 3 v. 24.3.2018

Normen: § 131 BVergG; § 18 WVRG; § 24 WVRG

Schlagwörter:

Wiener Linien; Sektorenauftraggeberin; Vergabeverfahren; Stromversorgungsanlagen; Lieferung; Montage; Zuschlagsfrist; Wiedereinsetzung; Nachprüfungsantrag; Verspätung; Fahrlässigkeit; Sorgfaltswidrigkeit; Zuschlagsentscheidung; Stillhaltefrist

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