Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung widmet sich das BVA der Frage, wann Entscheidungsfristen beginnen, wenn die Parteien einen Interessenausgleich anstreben und daher das Ruhen des Verfahrens vor dem BVA beantragen.
Rechtsgrundlagen: § 330 Abs 3 BVergG; § 43 Abs 5 AVG