Zusammenfassung: Gegenständlich wendet sich das BVA der Frage zu, ob in Verfahren nach § 329 Abs 4 BVergG Sachverständige in Hinblick auf Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsantrages beizuziehen sind.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 4 BVergG; § 52 AVG
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