Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass bei einer wesentlichen Änderung des Leistungsinhalts, die einen Neuvergabesachverhalt darstellt, das Vergabegeschehen nicht mehr einer Vergabebekanntmachung entspricht und dies daher unzulässig ist.
Rechtsgrundlagen: § 105 BvergG