Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich in Bezug auf Berührungspunkte zwischen Österreich und Italien der Frage zu, ob nationales Vergaberecht als kollisionsrechtliche Eingriffsnorm fungiert und daher als rechtswahlfest anzusehen ist, weil es eigene überindividuelle Interessen beinhaltet.
Rechtsgrundlagen: § 879 ABGB; § 7 EVÜ; § 9 Rom I VO