Zusammenfassung: Das BVA hatte vorliegend zu klären, ob mehrere Feststellungsbegehren mit demselben Rechtsschutzziel zulässig sind. Ist der zivilverfahrensrechtliche Grundsatz der Streitanhängigkeit analog heranzuziehen?
Rechtsgrundlagen: § 331 Abs 4 BVergG
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