Zusammenfassung: Vorliegend stellt dass BVA hinreichend klar, dass ein Bieter mit der Bestandfestigkeit der Ausschreibungsunterlagen akzeptiert hat, dass bei der Bewertung von Angeboten subjektive Komponenten mitspielen, wenn eine Benotung der Angebote erfolgt, die nicht exakt nachvollzieh- und messbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 130 BVergG 2006