Zusammenfassung: Im Rahmen vorliegender Entscheidung erhebt das BVA Mindestanforderungen an Alternativangebote zum zentralen Entscheidungselement und spricht sich dahingehend für das Vorhandensein von Erläuterungen in den Verdingungsunterlagen aus, um eine transparente Entscheidung zu gewährleisten.
Rechtsgrundlagen: § 81 Abs 2 BVergG 2006