Zusammenfassung: Das BVA untersuchte, wann ein Widerruf einer Ausschreibung jedenfalls gerechtfertigt ist.
Rechtsgrundlagen: § 139 Abs 2 Z 3 BVergG
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Zusammenfassung: Das BVA untersuchte, wann ein Widerruf einer Ausschreibung jedenfalls gerechtfertigt ist.
Rechtsgrundlagen: § 139 Abs 2 Z 3 BVergG
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