Zusammenfassung: Der VKS Wien nahm zur Frage Stellung, welche Rechtsfolgen grundsätzlich mit der Unterfertigung von Angebotsformblätter verknüpft sein können und wie vorzugehen ist, wenn "alte" Angebotsformblätter unterfertigt werden, die vor der letzten Berichtigung der Ausschreibung zur Verfügung gestanden sind.
Rechtsgrundlagen: § 90 BVergG; § 106 BVergG; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG